Festlegungen des TTVB zum Punktspielbetrieb der Saison 2020/21 unter Corona-Bedingungen

von | 27. Oktober 2020

Trotz der landesweit gestiegenen Infektionszahlen und zahlreicher Risikogebiete hat die Landesregierung bisher keine Einschränkungen im Bereich Sport beschlossen, da im Sport mit den entsprechenden funktionierenden Hygienekonzepten kaum Ansteckungen zu vermelden sind.

Wir nehmen natürlich die berechtigten Sorgen von Spielern (insbesondere aus den Risikogruppen) und Vereinen ernst, wollen aber trotzdem versuchen, den Spielbetrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.

Zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken steht es natürlich jedem Spieler frei, nicht am Wettspielbetrieb teilzunehmen. Diese Entscheidung ist aber hoffentlich schon bei der Vereins- und Mannschaftsmeldung in Vorbereitung auf die Saison getroffen worden. Deshalb ist ein aktueller Spielerausfall in erster Linie durch eine Ersatzgestellung zu kompensieren.

Unter gewissenhafter und strikter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln (siehe die Veröffentlichung auf der TTVB-Homepage) sind wir der Ansicht, dass eine Punktspielfahrt zu einem Verein in einem Risikogebiet oder eine Punktspielfahrt einer Mannschaft aus einem Risikogebiet keine erhöhte Ansteckungsgefahr darstellt. Dabei geht der Verband davon aus und appelliert auch an seine Vereine, dass sich jeder Spieler seiner Verantwortung sich selbst und anderen gegenüber bewusst ist und dieser auch nachkommt und dass somit nur gesunde Personen an einem Punktspiel teilnehmen.

Um die Kontaktmöglichkeiten in der Sporthalle weiter auf ein Minimum zu beschränken, sind Zuschauer bei einem Punktspiel bis auf Widerruf nicht zugelassen. Wohl wissend, dass die Zuschauerunterstützung mitunter sehr wichtig ist, muss zur Vermeidung unnötiger Kontakte aber ab sofort darauf verzichtet werden. Sollte bei einem Punktspiel dagegen verstoßen werden, kann eine Mannschaft zum eigenen Schutz verlangen, dass die Zuschauer die Halle verlassen oder die Austragung des Punktspieles ablehnen.

Ergänzend zu WO G 6.1 kann ein Mannschaftskampf auf Antrag abgesetzt werden, wenn sich die Austragungsstätte bereits in einem Risikogebiet befindet und/oder mindestens eine der beiden beteiligten Mannschaften aus einem bestehenden Risikogebiet stammt. Der Antrag auf Absetzung kann in solchen Fällen sowohl von der Heim- als auch Gastmannschaft an den zuständigen Spielleiter gestellt werden. Die Antragsfristen gemäß WO G 6.1.7 werden für den genannten Fall außer Kraft gesetzt. Der Antrag darf frühestens 5 Tage und spätestens 48 Stunden vor dem Termin des Mannschaftskampfes an den Spielleiter gestellt werden. Die Entscheidung über eine Absetzung durch den Spielleiter ist spätestens 24 Stunden vor Beginn des Mannschaftskampfes vorzunehmen.
Vor der Antragsstellung ist von der antragstellenden Mannschaft zu prüfen, ob der Mannschaftskampf in einer anderen Austragungsstätte ausgetragen werden kann. Auch die Möglichkeit eines Heimrechttausches ist hierbei zwingend zu prüfen.

Wenn Hallen von den Hallenträgern wegen zu hoher Infektionszahlen gesperrt werden, dann können Punktspiele bis einschließlich 20.12.2020 ohne Sanktionen verlegt oder ein Heimrechttausch vereinbart werden.

Sollten nicht alle Punktspiele der Vorrunde bis 20.12.2020 abgeschlossen sein oder wenn die Vorrunde aufgrund weiter steigender Infektionszahlen und entsprechender behördlicher Maßnahmen unterbrochen werden muss, wird das Präsidium auf Vorschlag des Sportausschusses rechtzeitig entscheiden, wie mit der Saison 2020/21 weiter verfahren wird.

Der Wortlaut dieses Beitrages zum Herunterladen hier.

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